BRANDSCHUTZ
Brand.- u. Rauchschutztüren können Leben retten!
Brandschutztüren / Rauchschutztüren
Grundsätzlich unterscheidet man hier Brand- und Rauchschutztüren, wobei eine Brandschutztür im Regelfall die Rauchschutzfunktion beinhaltet.
Die Bestimmungen der Brandschutztüren (vorbeugender Brandschutz nach DIN 4102 – Bestimmungen für Brandschutz-Türen und -Verglasungen) gelten in allen Bundesländern. Hier werden die Türen als „Feuerschutzabschlüsse“ definiert. Diese werden in Feuerwiderstandklassen unterteilt; je nach ihrer Fähigkeit, den Durchtritt des Feuers in Minuten beschrieben zu blockieren.
Brandschutztüren
Es gibt mit T30, T60, T90, T120, T180 und T240 gekennzeichnete Türen. Das „T“ vor der Zahl bezeichnet bewegliche Feuerschutzabschlüsse wie Türen und Tore. Die sich dem Buchstaben anschließende Zahl 30 oder 90 gibt Auskunft über den Feuerwiderstand in Minuten. Die Tür muss seine wesentlichen Eigenschaften behalten (feuerhemmend oder auch -beständig). In Deutschland sind je nach Gebäude T30 (min. 30 Minuten muss eine so gekennzeichnete Brandschutztür die weitere Ausbreitung des Feuers widerstehen) und T90 Türen, üblich . Die mit T90 gekennzeichneten Brandschutztüren, müssen dem Feuer min. 90 Minuten widerstehen. Brandschutztüren und Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
Rauchschutztüren
Rauchschutztüren verhindern die Ausbreitung des Rauches, um vor allem die Flucht- und Rettungswege rauchfrei zu halten. Es sterben mehr Menschen durch Rauch als durch Feuer! Die technische Baubestimmung DIN 18095 (Bestimmungen und Anforderungen von Rauchschutztüren) ist hierfür maßgebend. Auch die RS-Türen müssen sich selbst im Falle eines Feueralarmes und Rauchentwicklung selbst schließen, um eine Ausbreitung des Rauches in umliegende Räume zu verhindern. Dadurch sollen die Rettungswege rauchfrei gehalten werden z. B. Flure und Treppenhäuser.
In öffendlichen Gebäuden mit einem hohen Besucheraufkommen (z.B. Schulen, Universitäten, Hotels, Kaufhäuser, Bürogebäude, Kindergärten, Krankenhäuser und Banken) oder in denen alte, kranke oder behinderte Menschen leben (z.B. Senioren- bzw. Pflegeheime und Kinderheime), sind Türen Pflicht, die feuerhemmend, feuerbeständig oder rauchdicht sind. In den jeweiligen Bauvorschriften und den Baubestimmungen ist genau definiert, welche Türen zu einzubauen sind.
Brandschutztüren im privaten Bereich
Auch in Privathäusern sind z.T. Brandschutztüren (Feuerschutzabschlüsse) gefordert. So muss z.B. ein Keller mit einer Ölheizung und Tanklager einen solchen Feuerabschluß haben. Auch Garagen, die direkt am Wohnhaus anschließen, müssen als Verbindungstür eine Brandschutztür haben.
Selbstständiges Schließen ist wichtig!
Brand- und Rauchschutztüren müssen immer geschlossen sein und dürfen nicht mit Holzkeilen, Seilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Allerdings ist es in vielen öffentl. Gebäuden notwendig das die Türen offen stehen. Hierfür gibt es eine Reihe von Möglichkeiten
z. B. Obentürschließer mit integriertem Rauchmelder die im Falle von Rauchentwicklung selbstständig schließen. Bei diesen Türen ist jedoch dringlich darauf zu achten, dass keine Gegenstände, die selbsttätige Schließung verhindern (wie z.B. Holzkeile, Blumenkübel oder ähnliches).
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